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BGH - Entscheidung vom 21.06.1988

VI ZR 150/87

Normen:
BGB § 558 Abs.1, § 823 Abs.1

Fundstellen:
BGHR BGB § 535 Schutzwirkung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verjährung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verschlechterung 1
BGHR BGB § 558 Abs. 2 Zurückerhalten 2
DRsp I(133)347c-e
JuS 1989, 229
MDR 1989, 55
NJW-RR 1988, 1358
WM 1988, 1537
ZMR 1988, 419

Am 2. März 1984 brannte in B.-K. eine Lagerhalle der Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens ab. Die Klägerin als ihr Feuerversicherer zahlte an die Versicherungsnehmerin wegen des Brandschadens 70.980 DM. Zudem [...]
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