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BGH - Entscheidung vom 20.12.1988

VI ZR 145/88

Normen:
BGB § 852 Abs. 1

Fundstellen:
AP Nr. 3 § 852 ZPO
BGHR BGB § 249 Liquiditätsrisiko 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 StGB § 266a 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 1
BGHR RVO § 1399 Abs. 1 Einziehungsermächtigung 1
MDR 1989, 533

Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, nimmt die Beklagte als die ehemalige Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) auf Schadensersatz wegen in der Zeit vom 1. Januar bis 9. [...]
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