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BGH - Entscheidung vom 08.06.1988

IVa ZR 57/87

Normen:
BGB § 666, § 259, § 1922

Fundstellen:
BGHR BGB § 1922 Abs. 1 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 1967 Abs. 2 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 259 Abs. 1 Vererblichkeit 1
BGHR BGB § 666 Vererblichkeit 1
BGHZ 104, 369
DRsp I(125)329a-b
JuS 1989, 63
MDR 1988, 844
NJW 1988, 2729
WM 1988, 1236

(a) »... Der Senat hält dafür, daß die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB mit dem Tode des Verpflichteten nicht endet, sondern auf dessen Erben übergeht. Richtig ist [...]
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