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BGH - Entscheidung vom 05.05.1988

VII ZR 119/87

Normen:
BGB § 209 Abs.1, Abs.2 Nr.1
ZPO § 688

Fundstellen:
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3
BGHZ 104, 268
BauR 1988, 469
DB 1988, 1746
DRsp I(112)143a-b
DRsp IV(418)247b-c
DRsp-ROM Nr. 1992/2492
IPRax 1989, 293
MDR 1988, 852
NJW 1988, 1964
WM 1988, 1032
ZfBR 1988, 214
ZfBR 1990, 66

Der Beklagte ist Mitglied einer Bauherrengemeinschaft, die - angeregt und betreut von Gesellschaften einer deutschen Unternehmensgruppe - in P. (Schweiz) eine aus vier Appartementhäusern bestehende [...]
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