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BGH - Entscheidung vom 24.05.1988

VI ZR 159/87

Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
ZPO § 287 § 551 Nr. 7

Fundstellen:
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Schmerzensgeld 1
BGHR BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1
BGHR ZPO § 287 Schmerzensgeld 1
BGHR BGB § 847 Abs. 1 Satz 1 Bemessung 1
BGHR ZPO § 287 Schmerzensgeld 1
BGHR ZPO § 551 Nr. 7 Schmerzensgeld 1
DAR 1988, 311
LM Nr. 77 zu § 847 BGB
MDR 1988, 950
NJW 1989, 773
NJW-RR 1989, 412
NZV 1988, 139
VerkMitt 1989, Nr. 20
VersR 1988, 943
zfs 1988, 350

Die Klägerin hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 24. Juli 1982 ereignet hat und bei dem die Klägerin [...]
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