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BGH - Entscheidung vom 23.11.1988

IVa ZR 143/87

Normen:
VVG §§ 129 ff., § 59 Abs. 2, § 67 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR VVG § 129 KVO-Versicherung 1
BGHR VVG § 59 Abs. 2 Subsidiärhaftung 1
BGHR VVG § 67 Abs. 1 Satz 1 Doppelversicherung 1
DRsp II(228)163a
MDR 1989, 525
VersR 1989, 250

»... Im Fall einer Doppelversicherung geht, wenn beide Versicherer haften, die Ausgleichsregel des § 59 Abs. 2 VVG als Sonderregelung [dem § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG] vor. Damit wird vermieden, daß ein Versicherer über [...]
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