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BGH - Entscheidung vom 09.03.1988

IVa ZR 272/86

Normen:
BGB § 2332 Abs. 1, § 2325

Fundstellen:
BGHR BGB § 2314 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1
BGHR BGB § 2332 Abs. 1 Verfügung 1
BGHZ 103, 333
DRsp I(174)235c-e
FamRZ 1988, 716
MDR 1988, 567
NJW 1988, 1667
RdL 1988, 122
WM 1988, 832

Die Parteien sind Brüder. Ihre Eltern hatten im Jahre 1922 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und dabei deren Fortsetzung ausgeschlossen. Die Eltern waren Eigentümer eines Ehegattenhofes; die Hofeigenschaft war [...]
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