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BGH - Entscheidung vom 14.11.1988

II ZR 82/88

Normen:
AktG (1965) § 242 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3

Fundstellen:
BB 1989, 239
BGHR AktG § 103 Abs. 1 Auflösende Bedingung 1
BGHR AktG § 241 Nr. 3 Gleichbehandlung 3
BGHR AktG § 242 Abs. 2 Satz 2 Heilungsfrist 1
DB 1989, 315
MDR 1989, 331
NJW 1989, 904
WM 1989, 58
ZIP 1989, 163

Der Kläger ist Aktionär der verklagten Bank. Deren Satzung sieht in § 21 Abs. 1 vor, daß die Hauptversammlung, sofern nicht Satzung oder Gesetz zwingend Abweichendes bestimmt, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der [...]
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