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BGH - Entscheidung vom 25.02.1988

VII ZR 348/86

Normen:
BGB § 651f, § 823, § 831

Fundstellen:
BB 1988, 722
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Feststellungsklage 1
BGHR BGB § 651g Abs. 2 Unerlaubte Handlung 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 13
BGHR BGB § 831 Abs. 1 Reiseleistungsträger 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Anspruchskonkurrenz 2
BGHZ 103, 298
DB 1988, 958
DRsp I(145)330a-b
JuS 1988, 737
MDR 1988, 573
NJW 1988, 1380
VersR 1988, 469
WM 1988, 536

Der Kläger, ein damals 21jähriger arbeitsloser Automechaniker, buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine dreiwöchige Pauschalflugreise nach Gran Canaria für die Zeit ab 21. April 1982 zum Preis von 1.404 DM. In [...]
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