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BGH - Entscheidung vom 23.09.1988

V ZR 145/87

Normen:
ErbbauVO § 9a Abs. 1 Satz 5

Fundstellen:
BB 1988, 2277
BGHR ErbbauVO § 9a Abs. 1 Satz 5 Erhöhungsverlangen 1
DB 1989, 425
DRsp I(154)177d
MDR 1989, 148
NJW-RR 1989, 138
Rpfleger 1989, 57
WM 1988, 1729

Der Streit der Parteien geht, soweit er noch nicht rechtskräftig erledigt ist, darum, ab welchem Zeitpunkt eine Erbbauzinserhöhung durchgreift. Die Kläger sind als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts [...]
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