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BGH - Entscheidung vom 15.12.1988

IX ZR 33/88

Normen:
BGB § 222, § 852 Abs. 2
BRAO § 51
ZPO § 537

Fundstellen:
BGHR BGB § 222 Abs. 1 Einrede 1
BGHR BGB § 852 Abs. 2 Anwaltshaftung 1
BGHR BRAO § 51 Hemmung 1
BGHR ZPO § 537 Verjährungseinrede 1
DRsp I(112)156g
DRsp IV(416)304c
DRsp-ROM Nr. 1992/2156
MDR 1989, 445
NJW 1990, 326
WM 1989, 581

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch. Früher wohnte der Kläger in Essen. Seit 1980 lebt er in [...]
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