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BGH - Entscheidung vom 22.03.1988

X ZR 64/87

Normen:
HGB § 128, § 129 Abs.1, § 161

Fundstellen:
BB 1988, 1204
BGHR HGB § 129 Abs. 1 Verjährungseinrede 1
DB 1988, 1538
DRsp II(210)354c
MDR 1988, 773
NJW 1988, 1976
WM 1988, 971

»Die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haften nach den §§ 161 , 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern persönlich. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft [...]
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