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BGH - Entscheidung vom 25.10.1988

VI ZR 344/87

Normen:
FuttermittelGFuttermittelG (vom 2, Juli 1975, BGBl. I 1745) § 3 Nr. 2 lit. a, § 3 Nr. 3 lit b

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 15
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 2
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 9
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Schutzbereich 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 FuttermittelG § 3 Nrn. 2a u. 3b 1
BGHR FuttermittelG § 3 Nr. 2a, Schutzgesetz 1
BGHZ 105, 346
DRsp I(145)342a-c
JuS 1989, 494
MDR 1989, 244
NJW 1989, 707
VersR 1989, 91
WM 1989, 110

Der Kläger ist Inhaber eines Fischzuchtbetriebes. Die Erstbeklagte betreibt ein Futtermittelwerk, in dem sie auf einer Mischanlage Fischfutter herstellt. Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin [...]
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