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BGH - Entscheidung vom 20.07.1988

3 StR 538/87

Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3

Fundstellen:
wistra 1988, 356

Der Umfang der Steuerverkürzung ergibt sich in der Regel aus einem Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen Steuer, die das Finanzamt aufgrund der Tathandlung festgesetzt oder nicht festgesetzt hat. [...]
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