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BGH - Entscheidung vom 02.02.1988

VI ZR 133/87

Normen:
StGB 1975 § 227

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Schlägerei 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Verschulden 1
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Zurechnungszusammenhang 1
BGHR StGB § 227 Beteiligung 1
BGHZ 103, 197
DRsp I(145)331d-f
JuS 1988, 817
MDR 1988, 486
NJW 1988, 1383

(d) »... Das BerGer. hat § 227 StGB zutreffend als Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert. ... [Die Vorschrift] soll das Leben und die Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützen (BGHSt [...]
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