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BGH - Entscheidung vom 14.04.1988

III ZR 12/87

Normen:
Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Art. 18
ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 1
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche v. 10.6.1958, BGBl. 1961 II S. 122, Art. V Abs. 1 lit. b, lit. d, Abs. 2 lit. b

Fundstellen:
BGHR UNÜ Art. V Abs. 1 lit. b, Verlängerung 1
BGHR UNÜ Art. V Abs. 1 lit. d, Entscheidungsfrist 1
BGHR UNÜ Art. V Abs. 2 lit. b, Ordre public 1
BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Ordre public 3
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Ausländisches Recht 3
MDR 1988, 843
NJW 1988, 3090

Die Parteien standen in vertraglichen Beziehungen, nach denen die Antragstellerin Erzeugnisse der Antragsgegnerin in Italien vertreiben sollte. Der zwischen den Parteien geschlossene Liefervertrag von 1977 enthält eine [...]
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