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BGH - Entscheidung vom 09.03.1988

IVb ZB 11/85

Normen:
BGB § 1587c Nr. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 2
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Zusatzversorgung 1
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3. Unverfallbarkeit 3
BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Grobe Unbilligkeit 6
DRsp I(166)185a
FamRZ 1988, 822
MDR 1988, 763
NJW-RR 1988, 898

I. Die am 12. Februar 1929 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 27. Mai 1928 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 30. August 1952 die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1953 und 1957 geborene [...]
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