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BGH - Entscheidung vom 13.07.1988

IVa ZR 204/87

Normen:
AUB § 2 Nr.3 Abs.1 lit.a, Abs.2 S.1

Fundstellen:
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 2 Nr. 1 Unfallbegriff 1
BGHR AVB Unfallversicherung (AUB) § 2 Nr. 3 Ausschluß Berufskrankheiten 1
BGHR ZPO § 411 Abs. 3 Anhörung 2
BGHR ZPO § 412 Abs. 1 Ermessen 3
DRsp II(230)108b
MDR 1989, 47
RdL 1988, 230
VersR 1988, 951

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) abgeschlossen. Er verlangt die für den Invaliditätsfall vereinbarten 300.000 DM zuzüglich 5.600 DM [...]
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