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BFH - Entscheidung vom 18.03.1988

VI R 90/84

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
BFHE 153, 526
BStBl II 1988, 988

Streitig ist, ob Telefongebühren zu den als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung gehören. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat zum 1. Oktober 1980 in Hamburg eine neue [...]
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