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BAG - Entscheidung vom 27.09.1988

3 AZR 59/87

Normen:
BGB §§ 611 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 611 BGB
BB 1989, 984
DB 1989, 1089
DRsp VI(610)214b-c
EzA § 611 BGB Nr. 1
NZA 1989, 467
SAE 1989, 275
VersR 1989, 726

»Ein ArbNehmer ist zur Auskunft über etwaige Wettbewerbsverletzungen verpflichtet, wenn er zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots verpflichtet ist und der frühere ArbGeber darlegt und beweist, daß sein ArbNehmer mit [...]
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