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BAG - Entscheidung vom 21.04.1988

8 AZR 394/86

Normen:
ArbGG § 11
BRAO § 209
Fünftes Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I, S. 1503 ff.) Art. 2 Abs. 4, 5, 6 und 7
GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3
Gesetz zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I, S. 545 ff.) Art. 1 Nr. 10
RberG Art. 1 § 1 Abs. 1
ZPO §§ 79, 157, 253, 551 Nr. 5

Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 11 ArbGG 1979
ARST 1988, 111
AnwBl 1989, 53
AuR 1988, 348
BAGE 58, 132
DB 1988, 2655
DRsp VI(646)134b-c
EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 5
MDR 1989, 98
NZA 1988, 151
RdA 1988, 380

Die Klägerin war bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.1984. Die Klägerin begehrt die Abgeltung restlichen Urlaubs. Die Klage vom 20.06.1985 hat Rechtsbeistand H. im Namen [...]
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