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BAG - Entscheidung vom 14.01.1988

8 AZR 238/85

Normen:
AFG §§ 167, 168, 176, 179
AVG §§ 2, 112, 118, 119, 121
BGB §§ 242, 670, 675, 812, 826
BGB §§ 611 ff.
RVO §§ 394, 395

Fundstellen:
AP Nr. 7 zu §§ 394, 395 RVO
ARST 1988, 119
AuR 1988, 219
BAGE 57, 192
BB 1988, 1673
DB 1988, 1550
DRsp VI(608)195f
EzA §§ 394, 395 RVO Nr. 2
MDR 1988, 804
NZA 1988, 803
RdA 1988, 253
ZTR 1988, 352

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung 'Fahrlehrergemeinschaft selbständiger Fahrlehrer in H.' eine Fahrschule. Seit 08.05.1978 war der Beklagte bei ihm als Fahrlehrer beschäftigt. Am 16.03.1979 schlossen die [...]
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