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BAG - Entscheidung vom 23.06.1988

8 AZR 300/85

Normen:
BGB §§ 242, 254, §§ 611 ff.

Fundstellen:
AP Nr. 94 zu § 611 BGB
BAGE 59, 89
BB 1989, 147
BB 1989, 75, 147
DB 1989, 280
DRsp VI(604)179d-f
EzA § 611 BGB Nr. 49
NJW 1989, 854
NZA 1989, 181
SAE 1989, 200

»Der ArbGeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht gehalten, seinen als Kraftfahrer eingesetzten ArbNehmer davor zu bewahren, aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen zu werden. (d) Das BAG hat in ständ. Rechtspr. [...]
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