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BAG - Entscheidung vom 27.04.1988

4 AZR 707/87

Normen:
BGB §§ 611 ff.
GG Art. 3 Abs. 1
Lohnrahmenabkommen in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 26. September 1967 / 15. April 1970/19. Februar 1975/25. Januar 1979 Lohngruppen 2, 3 (geringe körperliche Belastung)
TVG § 1

Fundstellen:
AP Nr. 63 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie
AiB 88, 305
AuR 88, 286
BAGE 58, 194
BB 1988, 1606
DB 1988, 1657
DRsp VI(608)193a-c
EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 38
NZA 88, 626
RdA 88, 318
SAE 89, 225
ZTR 88, 390

Die Klägerinnen stehen seit mindestens 8 Jahren als Kabelarbeiterinnen in den Diensten der Beklagten und sind im Zweigwerk W. beschäftigt, in dem vorwiegend Autokabelsätze hergestellt werden. Alle Klägerinnen und die [...]
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