»Die Rechtsbeschwerde ist [im Ausgangsfall] gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässig. Zwar verlangt Nr. 1 dieser Bestimmung, daß gegen die Betroff. eine Geldbuße von mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, [...]
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