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OLG Köln - Entscheidung vom 06.02.1987

Ss 646/86

Normen:
StPO §§ 226, 274, § 338 Nr.5

Fundstellen:
DRsp IV(455)110a-c
NStZ 1987, 244
VRS 72, 371

Auf Beschluß des LG (Berufungskammer) wurde eine Fortsetzungsverhandlung zwecks Augenscheinseinnahme des Tatorts durchgeführt. Dazu waren am angegebenen Ort und zur festgelegten Zeit bis auf den Staatsanwalt alle [...]
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