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OLG Koblenz - Entscheidung vom 10.06.1987

15 WF 351/87

Normen:
BGB § 1570
ZPO § 114, § 115 Abs.2

Fundstellen:
DRsp IV(409)245d-e
FamRZ 1987, 1284

(d) »... Eine im Laufe des Rechtsstreits vergleichsweise gezahlte Kapitalabfindung stellt verfügbares Vermögen dar, dessen Einsatz zur Finanzierung des Rechtsstreits gemäß § 115 Abs. 2 ZPO in der Regel verwendet werden [...]
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