Die gem. §§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5, 21 Abs. 2 Satz 4 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.10.87 ist statthaft und zulässig, aber ohne Erfolg. [...]
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