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OLG Celle - Entscheidung vom 13.10.1987

3 Ws 399/87

Normen:
StPO § 68 S.1, S.2

Fundstellen:
DRsp IV(448)154e-g
NiedersRpfl 1988, 12

(e) »... Zeugen müssen grundsätzlich nach § 68 Satz 1 StPO ihren Wohnort nennen. Die Angabe des Dienstortes genügt nach dieser Bestimmung auch bei Polizeibeamten nicht. Im Schrifttum findet sich die Auffassung, es [...]
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