(f) »... Die mündliche Verhandlung hat beim LG vor der vollbesetzten Kammer stattzufinden. Der Richter i. S. von § 44 WEG [WohnEigG] ist die vollbesetzte Zivilkammer. Dies folgt aus § 19 Abs. 2 , § 30 Abs. 1 FGG i. V. [...]
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