Der Senat vertritt die Auffassung, daß in Fällen, in denen das Vormundschaftsgericht die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft ersetzt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 FGG ), die aufgrund des § 53 Abs. 2 FGG getroffene [...]
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