»... Der Bet. [Beteiligte] zu 3 ist das einzige Kind der Erblasserin, deren Ehemann vor ihr verstorben ist, damit ihr gesetzl. Erbe (§§ 1924 Abs. 1 und 2 , 1923 Abs. 1 BGB ). Da eine Verfügung von Todes wegen nicht [...]
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