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BayObLG - Entscheidung vom 09.10.1987

3 Z 113/87

Normen:
BGB § 1918 Abs.3

Fundstellen:
DRsp I(169)144d-e
Rpfleger 1988, 105

(d) »Eine Pflegschaft endet nach §§ 1919 , 1920 BGB grundsätzlich mit ihrer Aufhebung durch das VormGer. Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endet jedoch mit deren Erledigung kraft Gesetzes, [...]
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