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BayObLG - Entscheidung vom 10.04.1987

3 St 1/85

Normen:
BRAGO § 99

Fundstellen:
AnwBl 1987, 619
BayObLGSt 1987, 39
DRsp IV(477)227d-e
JurBüro 1988, 479
MDR 1987,870
NStE Nr. 2 zu § 99 BRAGO
OLGSt (n.F.) BRAGO § 99 Nr. 4

(d) »... [Für] die Tätigkeiten der bestellten Verteidiger im Revisionsverfahren erscheint .. unter Berücksichtigung aller Umstände eine Pauschvergütung (§ 99 BRAGO [ BRAGebO ]) in Höhe von je 1000 DM [angemessen]. [...]
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