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BayObLG - Entscheidung vom 01.12.1987

AR 1 Z 92/87

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34
GVG § 116 Abs. 2, § 119
VO des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Zivilsenate des Oberlandesgerichts München in Augsburg (BayRS 300-2-64) § 2
ZPO § 36 Nr. 6

Fundstellen:
BayObLGZ 1987 Nr. 65
BayObLGZ 1987, 405

I. Der Beklagte zu 1 ist Chefarzt eines Krankenhauses. Dessen Träger ist der Beklagte zu 2. Der Beklagte zu 1 ist Beamter. Der Kläger begab sich im Jahr 1979 zur ärztlichen Behandlung in das Krankenhaus. Er schloß mit [...]
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