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BVerwG - Entscheidung vom 14.10.1987

1 B 108.87

Normen:
GewO § 35

Fundstellen:
BB 1988, 26
DRsp V(533)399b
GewArch 1988, 89
NVwZ 1988, 432

Unter Bezugnahme auf BVerwGE 65, 1 führt der Senat aus: »... Die Finanzbehörde darf der Gewerbebehörde keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Tatsachen mitteilen, »die mit der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden [...]
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