Das LG schloß für die Dauer der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen L die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentl. Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG ) aus. Der Angekl. wurde in entspr. Anwendung des § 247 Satz 1 StPO aus [...]
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