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BGH - Entscheidung vom 25.06.1987

1 StR 305/87

Normen:
GVG § 172 Nr.1
StPO § 247 S.1, § 338 Nr.5

Fundstellen:
DRsp IV(455)111e
GA 1988, 33
NStE StPO § 247 Nr. 5
NStZ 1987, 519
StV 1988, 6

Das LG schloß für die Dauer der Vernehmung und Vereidigung des Zeugen L die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentl. Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG ) aus. Der Angekl. wurde in entspr. Anwendung des § 247 Satz 1 StPO aus [...]
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