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BGH - Entscheidung vom 22.12.1987

VI ZR 165/87

Normen:
BGB § 826
ZPO § 700

Fundstellen:
BB 1988, 508
BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 3
BGHZ 103, 44
DRsp I(145)330c
MDR 1988, 398
NJW 1988, 971
WM 1988, 228

Der Kläger und sein Bruder bilden eine KG, die Herrenmodenartikel vertreibt ('Monsieur G. Herrenmoden KG'). Der Bruder ist Komplementär der Gesellschaft, der Kläger Kommanditist mit einer Einlage von 10.000 DM. Die [...]
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