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BGH - Entscheidung vom 25.03.1987

IVb ARZ 6/87

Normen:
BGB § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1
ZPO § 13, § 16, § 36 Nr. 6, § 648 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 7 Abs. 3 Aufhebungswille 1
BGHR BGB § 8 Abs. 1 Gerichtsstandsbestimmung 1
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Allgemeiner Gerichtsstand 1
EzFamR ZPO § 16 Nr. 1
FamRZ 1987, 693
MDR 1987, 829
NJW-RR 1988, 387

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Es liegen insgesamt drei rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne dieser Vorschrift vor, nämlich die Beschlüsse [...]
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