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BGH - Entscheidung vom 25.03.1987

IVa ZR 250/85

Normen:
BGB § 224

Fundstellen:
DRsp I(112)139c
NJW 1987, 3136
WM 1987, 928

»... Die Anwendung des § 224 BGB für den Zinsschaden ist rechtsfehlerhaft. Der Zinsschaden ist keine Nebenforderung des Erstattungsbetrages. Er ist auch nicht mit dem Verzugsschaden (RGZ 156, 113, 121) gleichzusetzen. [...]
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