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BGH - Entscheidung vom 07.05.1987

VII ZR 366/85

Normen:
AGBG § 11 Nr. 10f
BGB § 638
VOB/B § 13

Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. f, Gewährleistungsfrist 1
BGHR BGB § 633 Abs. 2 Satz 1 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 Gewährleistung 1
BGHR ZPO § 56 Abs. 1 Kostenvorschuß 1
BGHZ 100, 391
BauR 1987, 439
DB 1987, 1630
DNotZ 1987, 681
DRsp I(138)523c-d
MDR 1987, 834
NJW 1987, 2374
NJW 1988, 490
VersR 1987, 720
WM 1987, 1016
ZfBR 1987, 197
ZfBR 1988, 218
ZfBR 1989, 28, 245
ZfBR 1990, 234, 281
ZfBR 1993, 176

Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in Berlin, auf dem ein um die Jahrhundertwende errichtetes größeres Wohnhaus steht. In den Jahren 1978/1979 'modernisierten' sie dieses Gebäude - der Beklagte zu 1 ist [...]
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