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BGH - Entscheidung vom 10.07.1987

V ZR 285/85

Normen:
BGB §§ 909, 242, § 906 Abs.2

Fundstellen:
BGHR BGB § 909 Architektenhaftung 1
BGHR BGB § 909 Duldungspflicht 1
BGHR BGB § 909 Rechtswidrigkeit 1
BGHR BGB § 909 Verschulden 2
BGHR BGB § 909 Vertiefung 1
BGHZ 101, 290
BauR 1987, 717
DRsp I(150)287d-f
JuS 1988, 229
MDR 1987, 1012
NJW 1987, 2808
WM 1987, 1400
ZfBR 1987, 277

»... Das Verbot der unzulässigen Vertiefung richtet sich nicht nur an den Eigentümer oder Benutzer des vertieften Grundstückes. § 909 BGB gilt vielmehr für jeden, der ein Grundstück vertieft oder daran mitwirkt, somit [...]
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