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BGH - Entscheidung vom 04.02.1987

IVa ZR 229/85

Normen:
BGB § 2212, § 2213, § 2087, § 2084, § 2065 Abs. 2, § 2193, § 140
BeurkG § 7, § 27
ZPO § 256

Fundstellen:
BGHR BGB § 2087 Abs. 1 Wohlwollende Auslegung 1
BGHR BGB § 2193 Abs. 1 Bestimmungsrecht 1
BGHR BGB § 2212 Erbrechtsstreit 1
BGHR BGB § 2365 Prätendentenstreit 1
BGHR BGB § 2368 Abs. 3 Erbprätendenten 1
BGHR BeurkG § 27 Notar-Sozietät 1
BGHR BeurkG § 7 Nr. 1 Notar-Sozietät 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Testamentsvollstrecker 1
BGHR ZPO § 314 Bestreiten 1
DNotZ 1987, 768
DRsp IV(470)249a
MDR 1987, 650
WM 1987, 564

Der am 19. März 1982 verstorbene Erblasser war unverheiratet; er hinterließ eine nichteheliche Tochter und zwei Großnichten, die Beklagten. Zu seinem Nachlaß gehören Grundbesitz, Rennpferde, Bankguthaben und [...]
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