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BGH - Entscheidung vom 21.10.1987

IVb ZB 41/85

Normen:
BGB § 1587a

Fundstellen:
BGHR BGB § 1587 Abs. 1 Satz 1 Altersversorgung, berufsständische 1
FamRZ 1988, 488
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 73.36.

I. Die Parteien, deren Ehe vorab geschieden worden ist, streiten um den Versorgungsausgleich. In der Ehezeit (1. April 1960 bis 30. November 1981, § 1587 Abs. 2 BGB ) hat lediglich der Ehemann (Antragsteller), von [...]
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