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BGH - Entscheidung vom 20.10.1987

VI ZR 104/87

Normen:
BGB § 209, § 211 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 Stillstand 1
BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 Weiterbetreiben 1
BGHR BGB § 211 Abs. 2 Satz 2 Weiterbetreiben 2
BGHR ZPO § 251a Abs. 3 Ruhen des Verfahrens 1
DRsp I(112)141e-f
MDR 1988, 214
NJW-RR 1988, 279

In der Nacht vom 30. zum 31. Mai 1980 erlitt die Klägerin bei einer tätlichen Auseinandersetzung in der Discothek T. in B. verschiedene Verletzungen im Gesichtsbereich. Mit der Klage hat sie u.a. den Beklagten zu 3) [...]
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