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BGH - Entscheidung vom 14.04.1987

IX ZR 237/86

Normen:
BGB § 273, § 812 Abs.1
HinterlegungsO § 13 Abs.2 Nr.1
ZPO § 878 Abs. 2
ZVG § 115 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR ZVG § 115 Abs. 1 Hinterlegung 1
DRsp IV(436)86c-d
MDR 1987, 842
WM 1987, 878

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1979 verkaufte eine Erbengemeinschaft zum Preis von 240.000 DM ein Grundstück der Gemarkung G 2.337 m2 und zwar 1. die Teilfläche A ca. 1.257 m2 (Verkehrswert: 248.540 DM) an [...]
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