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BGH - Entscheidung vom 25.03.1987

I ZR 100/85

Normen:
BGB § 366, § 812, § 814, § 817 Satz 2
GüKG § 22, § 22 Abs. 2, § 32, § 84h, § 84 Abs. 1
VO TS Nr. 11/85 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) §§ 2, 12

Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Arglist 4
BGHR BGB § 366 Abs. 2 Beförderungsentgelt 1
BGHR GNT § 12 Anspruch, einheitlicher 1
BGHR GNT § 2 Anspruch, einheitlicher 1
BGHR GüKG § 22 Abs. 1 Margentarif 1
BGHR GüKG § 22 Abs. 2 Zuwendung 1
BGHR GüKG § 32 Vermittlung 1
DB 1988, 548
MDR 1987, 906
NJW-RR 1987, 1009
VRS 73, 261
VersR 1987, 882
Warn 1987, 114

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen, die Beklagte eine Baustoffhandlung. Die Beklagte und andere Baustoffhändler bezogen von der S-Handel-GmbH (S) Mauersteine, die diese frei Baustelle der Abnehmer der [...]
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