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BGH - Entscheidung vom 27.05.1987

V ZR 59/86

Normen:
BGB § 830 Abs.1 S.2

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 2 Nachbarrecht 1
BGHR BGB § 830 Abs. 1 Satz 2 Beteiligung 1
BGHR BGB § 830 Abs. 1 Satz 2 Grundsätze 1
BGHR BGB § 830 Abs. 1 Satz 2 Haftung, ungleichartige 1
BGHR BGB § 830 Abs. 1 Satz 2 Verursachungsanteil 1
BGHR BGB § 909 Grundwasserentzug 1
BGHR BGB § 909 Verschulden 1
BGHR GG vor Art. 1 Nachbarrecht 1
BGHZ 101, 106
BauR 1987, 712
DRsp I(145)326c
JuS 1988, 313
MDR 1987, 1011
NJW 1987, 2810
WM 1987, 1226
ZfBR 1987, 275

»... Nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist jeder von mehreren Beteiligten für den Schaden dann verantwortlich, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer ihn durch seine Handlung verursacht hat. ... Für den Bekl. [den Nachbarn des [...]
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