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BGH - Entscheidung vom 10.12.1987

III ZR 206/86

Normen:
BGB § 839
GG Art. 34
Nds SchulG (i.d.F. v. 6.11.1980 - Nds GVBl S. 425) § 69 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schulträger 1
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Strafanzeige 1
BGHR Nds SchulG § 69 Elternversammlung 1
MDR 1988, 650
NJW 1988, 1258
VersR 1988, 582
Warn 1987, 375

Die Klägerin besuchte Mitte Januar 1984 die Elternversammlung des Gymnasiums in O., dessen Schulträger der beklagte Landkreis ist. Sie behauptet, sie habe an diesem Abend eine Pelzjacke im Wert von 7.500,-- DM getragen [...]
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