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BGH - Entscheidung vom 24.11.1987

5 AR Vollz 4/87

Normen:
GVG § 121 Abs. 2
StVollzG § 22 Abs. 3, § 109, § 115

Fundstellen:
BGHSt 35, 101
NJW 1988, 2117
NStE Nr. 4 zu § 22 StVollzG
NStZ 1988, 196
StV 1988, 113
ZfStrVo 1988, 245

I. Der Antragsteller verbüßt in der Justizvollzugsanstalt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er ist seit längerer Zeit unverschuldet ohne Arbeit und verfügt daher nicht über Hausgeld. Es ist ihm deshalb gestattet [...]
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